Die Freiheit der Lehre ist ein hohes Gut – der Schutz personenbezogener Daten ebenfalls. Wir erklären kurz und knapp, wie beide Welten zusammenfinden. Erfahrt hier, wie typische Fehler vermieden und Forschung rechtlich auf sichere Beine gestellt werden kann.

Forschung generiert Wissen aus Daten – häufig aus hochsensiblen Quellen wie Interviews, Videomaterial oder umfangreichen Befragungen. Als Kernaufgabe der Hamburger Hochschulen genießt die Wissenschaft zwar eine verfassungsrechtlich geschützte Forschungsfreiheit, bewegt sich jedoch in einem Spannungsfeld mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dass exzellente Forschung und strenger Datenschutz Hand in Hand gehen können, zeigt das gesetzlich verankerte Forschungsprivileg. Sowohl die DSGVO als auch das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) eröffnen spezifische Spielräume, um wissenschaftliche Arbeit rechtssicher und effizient zu gestalten.
Dieser Abschnitt bietet eine strukturierte Orientierungshilfe zu den zentralen Aspekten der Datenverarbeitung im wissenschaftlichen Kontext:
Infrastruktur & Kooperation: Anforderungen an Online-Tools, den Datentransfer in Drittstaaten und die Zusammenarbeit in Verbünden.
Hinweis zur Nutzung: Diese Inhalte dienen als praxisnahe Orientierungshilfe für den Forschungsalltag und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. In konkreten Zweifelsfällen erfolgt die Unterstützung durch die zuständigen Stellen der jeweiligen Hochschule – insbesondere durch die Datenschutzkoordination oder die behördliche Datenschutzbeauftragung (bDSB).
Wenn Sie mit Daten arbeiten, ist die erste und wichtigste Frage: Ist das, was ich in der Hand halte, personenbezogen? Die Antwort entscheidet darüber, ob die DSGVO greift.
Personenbezogen ist jede Information, die direkt oder indirekt einer natürlichen Person zugeordnet werden kann. Dies umfasst weit mehr als Namen oder Adressdaten. In der Forschungspraxis fallen hierunter insbesondere:
Zentraler Grundsatz: Pseudonymisierung ist eine Schutzmaßnahme zur Risikominimierung, führt jedoch nicht aus dem Anwendungsbereich der DSGVO heraus.
Der rechtliche Idealfall ist die Arbeit mit anonymen Daten, da für diese die DSGVO keine Anwendung findet. Eine absolute Anonymität, bei der ein Personenbezug unter keinen Umständen wiederhergestellt werden kann, ist in der wissenschaftlichen Praxis jedoch oft schwer realisierbar.
Die DSGVO verfolgt hier einen pragmatischen Ansatz (Erwägungsgrund 26): Ein Personenbezug gilt dann als aufgehoben, wenn die Identifikation unter Berücksichtigung aller verfügbaren Zusatzinformationen, technischen Mittel, Kosten und des Zeitaufwands nicht mehr mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Dabei sind zwei Faktoren wesentlich:
Bestimmte Faktoren erhöhen das Risiko, dass Personen trotz Schutzmaßnahmen identifizierbar werden:
Zur Minimierung datenschutzrechtlicher Risiken empfiehlt sich die Einhaltung folgender Prinzipien:
Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist diejenige Stelle „Verantwortlicher“, die über die Zwecke (das „Warum“) und die Mittel (das „Wie“) der Datenverarbeitung entscheidet.
Während die Zuständigkeit im klassischen Hochschulbetrieb – etwa in der Studierendenverwaltung – meist eindeutig bei der Hochschule liegt, gestaltet sich die Lage in der Forschung oft komplexer. Da an die Rolle der Verantwortlichkeit weitreichende rechtliche Pflichten geknüpft sind, ist eine frühzeitige Prüfung der Projektkonstellation unerlässlich.
Weitere Informationen haben wir hier zusammengestellt.
Die Hochschule trägt die volle Verantwortung, sofern sie maßgeblich die Rahmenbedingungen und die Ausrichtung der Datenverarbeitung vorgibt. Das kann folgende Konstellationen betreffen:
Studierende nehmen die Rolle der Verantwortlichen ein, wenn Projekte außerhalb des unmittelbaren Hochschulkontextes realisiert werden.
Das kann der Fall sein, wenn die Entscheidung über Zweck und Mittel der Forschung unabhängig von Vorgaben oder intensiver Betreuung durch die Hochschule getroffen wird. In dieser Konstellation beschränkt sich die Rolle der Hochschule auf den Status der Einschreibung, ohne eine Projektleitung zu übernehmen.
Die Verantwortlichkeit bei Promotionen ist differenziert zu betrachten:
Verfolgen mehrere Akteure (z. B. verschiedene Hochschulen oder Forschungseinrichtungen) ein Vorhaben gemeinsam, liegt oft eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO vor.
Die Klärung dieser Zuständigkeiten ist keine rein formale Aufgabe, sondern muss zu Beginn eines Projekts erfolgen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle gesetzlichen Anforderungen – von der Dokumentation bis zur eventuell notwendigen Datenschutz-Folgenabschätzung – rechtzeitig von der zuständigen Stelle erfüllt werden.
Datenschutz dient dem Schutz von Grundrechten, soll jedoch den wissenschaftlichen Fortschritt nicht unverhältnismäßig behindern. Das sogenannte Forschungsprivileg (Art. 89 DSGVO) fungiert hierbei als gesetzlicher Ausgleich. Es stellt sicher, dass die strengen Anforderungen der DSGVO die Durchführbarkeit von Forschungsprojekten nicht gefährden.
Das Forschungsprivileg ist jedoch keine pauschale Ausnahme, sondern an spezifische Bedingungen geknüpft: Der Gesetzgeber gewährt verfahrenstechnische Erleichterungen, verlangt im Gegenzug jedoch die Implementierung verstärkter Schutzvorkehrungen (Garantien).
Das Forschungsprivileg umfasst eine Reihe von Modifikationen der allgemeinen DSGVO-Vorschriften. Diese wurden speziell für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken geschaffen.
Es handelt sich nicht um eine Befreiung vom Datenschutz. Vielmehr erlaubt es die Verarbeitung von Daten auch dann, wenn die vollständige Gewährung bestimmter Betroffenenrechte (z. B. Auskunft, Berichtigung oder Widerspruch) die Erreichung des Forschungszwecks unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde.
Die DSGVO legt den Begriff der wissenschaftlichen Forschung weit aus. Er umfasst die klassische geistes-, natur- und sozialwissenschaftliche Forschung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Die Anwendung des Forschungsprivilegs ist an strikte Voraussetzungen gebunden, die kumulativ erfüllt sein müssen:
Die Inanspruchnahme von Erleichterungen setzt voraus, dass die Datensicherheit durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) kompensiert wird:
Das Forschungsprivileg ermöglicht eine flexible Datennutzung zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit. Im Gegenzug ist durch Pseudonymisierung und Verschlüsselung sicherzustellen, dass kein Missbrauch der Daten erfolgt. Zur rechtssicheren Planung und Anwendung dieser Freiräume wird eine frühzeitige Einbindung der zuständigen Datenschutzstelle der Hochschule empfohlen.
Online-Umfragen, Cloud-Speicher für große Datensätze und Kollaborationstools sind feste Bestandteile moderner Forschungsinfrastrukturen. Die Nutzung webbasierter Dienste erfordert jedoch eine Prüfung auf mehreren datenschutzrechtlichen Ebenen.
Bereits der Aufruf einer externen Webseite oder Cloud-Anwendung löst eine Datenverarbeitung aus. Bei der Nutzung von Online-Tools werden technisch zwingend Protokolldaten erfasst:
Diese Daten werden grundsätzlich als personenbezogen eingestuft, da sie (zumindest für den Dienstanbieter) einen Rückschluss auf die nutzende Person ermöglichen. Daraus resultiert die Pflicht zur datenschutzrechtlichen Bewertung des Tools vor dessen Einsatz.
Wird ein externer Dienst – etwa eine Umfrageplattform, ein Transkriptionsservice oder ein Cloud-Repositorium – weisungsgebunden zur Verarbeitung von Forschungsdaten genutzt, liegt eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO vor. In diesem Fall bestehen spezifische Compliance-Anforderungen:
Eine besondere Herausforderung im Forschungsalltag stellen Anbieter oder Serverstandorte außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) dar – dies betrifft insbesondere häufig genutzte US-Dienste. In diesen Fällen liegt eine Drittlandübermittlung vor.
Daten dürfen nur dann in ein Drittland übertragen werden, wenn zusätzlich zur allgemeinen Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung oder Forschungsprivileg) auch die strengen Voraussetzungen für den Drittlandtransfer (wie ein Angemessenheitsbeschluss oder Standarddatenschutzklauseln) erfüllt sind.
Um rechtliche Risiken und aufwendige Prüfverfahren zu minimieren, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Auch in der Forschung gilt der Grundsatz: Keine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage! Jede Datenerhebung braucht eine klare Legitimation durch die DSGVO.
Die Einwilligung der betroffenen Personen stellt ethisch oft die transparenteste Lösung dar, insbesondere bei sensiblen oder emotionalen Forschungsthemen. Eine Einwilligung ist rechtlich jedoch nur wirksam, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Für Forschungsprojekte sieht die DSGVO eine Besonderheit vor: Da sich Forschungsthemen im Prozess entwickeln können, erlaubt Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO eine weiter gefasste Zweckbestimmung, sofern die generelle Forschungsrichtung transparent beschrieben wird.
Praxis-Hinweis: Bei Online-Umfragen wird die Einwilligung meist durch eine vorgeschaltete Informationsseite und eine Bestätigung ("Opt-in") realisiert, bevor der Zugriff auf den Fragebogen erfolgt.
Die Verarbeitung von Daten ohne Einwilligung stützt sich an öffentlichen Hochschulen primär auf die gesetzlichen Aufgaben.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO) - Bei der Verarbeitung sensibler Informationen (z. B. Gesundheitsdaten, ethnische Herkunft, politische Meinungen) ist eine zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich. Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO legitimiert diese Verarbeitung zu Forschungszwecken unter der Bedingung, dass weitreichende Garantien wie Pseudonymisierung und hohe technische Sicherheitsstandards implementiert sind.
Abwägung der Legitimationsstrategie
Die Wahl der Rechtsgrundlage ist eine methodische und ethische Entscheidung. Der bevorzugte Weg ist die Einwilligung. Sie stärkt das Vertrauen in die Forschung und ist juristisch meist die risikoärmste Option. Zudem begünstigt die Freiwilligkeit oft die Validität der Ergebnisse, da Teilnehmende aus intrinsischer Motivation handeln, was das Risiko von verzerrten Antworten verringert. Eine gesetzliche Legitimation greift hingegen dort, wo eine Einwilligung nicht praktikabel oder unmöglich ist (z. B. bei umfangreichen Registerstudien oder retrospektiven Analysen). In diesen Fällen besteht eine erhöhte Dokumentationspflicht: Die Interessenabwägung und die getroffenen Schutzmaßnahmen müssen lückenlos nachweisbar sein, um die Datenschutzkonformität des Vorhabens jederzeit belegen zu können.
Ein zentraler Pfeiler der DSGVO ist das Transparenzgebot. Betroffene Personen müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, wie und zu welchem Zweck ihre Daten verarbeitet werden. Diese Anforderungen werden durch die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO konkretisiert.
Erfolgt die Datenerhebung unmittelbar bei der betroffenen Person – etwa durch Interviews, Online-Umfragen oder Laborexperimente – finden die Bestimmungen des Art. 13 DSGVO Anwendung.
Art. 14 DSGVO ist in seinen Anforderungen strikt, sieht jedoch in Kombination mit dem Forschungsprivileg (Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO) Ausnahmen vor:
Von einer Information der Betroffenen kann abgesehen werden, wenn die Benachrichtigung mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre (z. B. bei massiven, historischen Datenmengen) oder die Erreichung der Forschungsziele ernsthaft beeinträchtigt würde.
Wichtiger Hinweis: Die Hürden für diese Ausnahme sind hoch. Die Nutzung dieser Regelung erfordert eine lückenlose Dokumentation der Gründe für den unverhältnismäßigen Aufwand oder die Beeinträchtigung der Forschungsziele.
Zur Gewährleistung der Transparenz und zur effizienten Erfüllung der gesetzlichen Pflichten hat sich folgendes Vorgehen bewährt:
Forschung findet selten isoliert statt. Die Weitergabe von Daten mit personenbezug innerhalb von Forschungskooperationen oder an externe Dienstleister ist aber nur zulässig, sofern die ursprüngliche Rechtsgrundlage diesen Zweck abdeckt oder eine gesonderte Legitimation vorliegt.
Die Weitergabe von Daten innerhalb von Kooperationen oder an externe Dienstleister ist nur zulässig, wenn die anfängliche Rechtsgrundlage dies abdeckt oder eine neue vorliegt.
Die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegt besonders strengen Anforderungen.
Die Publikation von Ergebnissen markiert das Ziel wissenschaftlicher Arbeit, stellt jedoch datenschutzrechtlich die weitreichendste Form der Datenweitergabe dar, da die Informationen einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Personenbezogene Forschungsdaten dürfen gemäß dem DSGVO-Prinzip der Speicherbegrenzung nicht unbegrenzt aufbewahrt werden. Eine Löschung der Daten oder die irreversible Aufhebung des Personenbezugs (Anonymisierung) ist in folgenden Fällen erforderlich:
Eine über den Projektabschluss hinausgehende Aufbewahrung kann in bestimmten Konstellationen zulässig sein:
Zur Umsetzung dieser Anforderungen tragen strukturierte Datenmanagementpläne (DMP) und abgestimmte Löschkonzepte bei. Eine frühzeitige Festlegung, welche Datenbestände dauerhaft archiviert (in der Regel anonymisiert) und welche gelöscht werden, sichert die Compliance des Projekts.
Datenschutz in der wissenschaftlichen Forschung ist kein Hindernis, sondern ein wesentliches Qualitätsmerkmal professioneller Arbeit. Die konsequente Einhaltung datenschutzrechtlicher Standards bietet folgende Vorteile:
Ein datenschutzkonformes, ethisch fundiertes und praxistaugliches Forschungsvorhaben lässt sich durch eine frühzeitige Planung und Dokumentation folgender Schritte realisieren:
Die frühzeitige Einbindung der Datenschutzkoordination, der Datenschutzbeauftragten, der Rechtsabteilung oder des Rechenzentrums stellt sicher, dass Datenschutzfragen integraler Bestandteil der Projektplanung sind und nicht zu unvorhergesehenen Hürden im Projektverlauf führen.