Die Studierendenverwaltung verarbeitet täglich eine Vielzahl personenbezogener Daten – von der Bewerbung über die Einschreibung bis hin zur Exmatrikulation. Dabei spielen datenschutzrechtliche Fragen im Hochschulalltag eine zentrale Rolle, auch wenn sie nicht immer auf den ersten Blick sichtbar sind.

Im Arbeitsalltag der Studierendenverwaltung ergeben sich zahlreiche Situationen, in denen Datenschutz relevant sein kann. Bereits bei der Bewerbung werden sensible personenbezogene Daten verarbeitet, etwa Zeugnisse, Noten, Angaben zur Staatsangehörigkeit oder zu besonderen Lebensumständen (z. B. Härtefallanträge). Auch während des Studiums fallen regelmäßig Daten an, beispielsweise bei der Rückmeldung, der Beurlaubung, dem Fachwechsel, der Prüfungsanmeldung oder einem Umzug.
Im Bewerbungs- und Immatrikulationsprozess werden zahlreiche personenbezogene Daten erhoben. Dabei gilt der Grundsatz der Zweckbindung: Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind. Immatrikulationsordnungen und Datenschutzsatzungen der Hochschulen bieten hierfür eine wichtige Orientierung.
Mögliche datenschutzrelevante Risiken:
Mögliche Praxisnahe Lösungsvorschläge:
Studierende wenden sich häufig per E-Mail an die Studierendenverwaltung, etwa um eine aktuelle Notenübersicht zu erhalten oder eine Bescheinigung für das BAföG-Amt anzufordern. Problematisch kann hierbei sein, dass E-Mail-Anfragen nicht immer eindeutig der richtigen Person zugeordnet werden können – etwa wenn private E-Mail-Adressen genutzt werden oder nur der Vorname im Absender erscheint.
Mögliche datenschutzrelevante Risiken:
Mögliche Praxisnahe Lösungsvorschläge:
Telefonische Anfragen von Dritten sind ein häufiger Bestandteil des Hochschulalltags – etwa wenn Eltern nach dem Studienstatus ihres Kindes fragen oder Arbeitgeber eine Studienbescheinigung anfordern. Auch wenn die Anfrage gut gemeint ist, besteht hier ein hohes Datenschutzrisiko.
Mögliche datenschutzrelevante Risiken:
Mögliche Praxisnahe Lösungsvorschläge:
Digitale Systeme sind aus der Studierendenverwaltung nicht mehr wegzudenken. Sie verarbeiten große Mengen personenbezogener Daten, angefangen mit der Bewerbung, und sind oft über viele Jahre im Einsatz.
Mögliche datenschutzrelevante Risiken:
Mögliche Praxisnahe Lösungsvorschläge:
Serien-E-Mails sind ein effizientes Kommunikationsmittel, bergen aber ebenfalls datenschutzrechtliche Fallstricke – insbesondere bei großen Verteilerlisten.
Mögliche datenschutzrelevante Risiken:
Mögliche Praxisnahe Lösungsvorschläge:
Viele Hochschulen nutzen Anfragetools (z.B. für Kontaktformulare), um Anfragen von Studierenden strukturiert zu bearbeiten. Studierende können dort Anliegen auswählen, Dateien hochladen und den Bearbeitungsstand verfolgen. Diese Systeme bieten organisatorische Vorteile, bringen aber auch datenschutzrechtliche Fragestellungen mit sich.
Mögliche datenschutzrelevante Risiken:
Mögliche Praxisnahe Lösungsvorschläge:
Multifunktionsgeräte sind fester Bestandteil des Verwaltungsalltags, werden aber im Datenschutz oft unterschätzt. Sie verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten, etwa beim Scannen von Immatrikulationsunterlagen, Ausweiskopien oder Prüfungsnachweisen.
Mögliche datenschutzrelevante Risiken:
Mögliche Praxisnahe Lösungsvorschläge:
In der Praxis greifen viele dieser Prozesse ineinander, zum Beispiel, kann eine Anfrage über ein Ticketsystem Dokumente enthalten, die anschließend ausgedruckt, gescannt und per E-Mail weiterverarbeitet werden. Gerade an diesen Schnittstellen entstehen häufig Datenschutzrisiken.
Mögliche unterstützende Maßnahmen können sein:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Studierendenverwaltung erfolgt in der Regel nicht auf freiwilliger Einwilligung, sondern auf einer gesetzlichen Grundlage. Häufig sind dies hochschulrechtliche Regelungen, Prüfungsordnungen oder landesrechtliche Vorgaben, die festlegen, welche Daten für die Durchführung des Studiums erforderlich sind.
Praxisbeispiele
Wichtig ist: Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Zusätzliche Informationen „auf Vorrat“ zu speichern – etwa aus Interesse oder für eine mögliche spätere Nutzung – ist datenschutzrechtlich nicht zulässig.
In bestimmten Fällen kann die Studierendenverwaltung jedoch eine freiwillige Einwilligung der Studierenden benötigen – insbesondere dann, wenn die Verarbeitung nicht zwingend für die Durchführung des Studiums erforderlich ist und keine andere gesetzliche Grundlage greift.
Praxisnahes Beispiel:
Möchte eine Hochschule beispielsweise Kontaktdaten von Studierenden an externe Organisationen weitergeben – etwa für freiwillige Mentoringprogramme, Alumni-Angebote während des Studiums oder Einladungen zu hochschulnahen, aber nicht studienrelevanten Veranstaltungen – kann hierfür eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich sein. Gleiches kann gelten, wenn Studierende freiwillig zusätzliche Angaben machen sollen, die über die Pflichtdaten hinausgehen, etwa für interne Serviceangebote oder Umfragen ohne gesetzlichen Auftrag.
Dabei gilt:
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die Einwilligung in der Studierendenverwaltung die Ausnahme bleibt – aber dort erforderlich sein kann, wo Datenverarbeitungen über den gesetzlichen Studienbetrieb hinausgehen.
Datenschutzinformationen – häufig als Datenschutzerklärungen bezeichnet – müssen vor Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten bereitgestellt werden. Studierende sollen frühzeitig und transparent darüber informiert werden, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und welche Rechte ihnen zustehen.
Diese Informationspflichten sind ein zentraler Bestandteil des Datenschutzes. Sie betreffen nicht nur formale Texte auf der Hochschulwebseite, sondern alle Situationen, in denen personenbezogene Daten im Rahmen des Studiums verarbeitet werden.
Datenschutzinformationen sollten die relevanten Verarbeitungsvorgänge abbilden, die im Zuständigkeitsbereich der Studierendenverwaltung liegen. Welche Verarbeitungen konkret aufgeführt werden, kann je nach Hochschule, Struktur und eingesetzten Systemen unterschiedlich ausfallen.
Typische Beispiele für Verarbeitungen, die in Datenschutzinformationen enthalten sein können, sind unter anderem:
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Hochschule können weitere Verarbeitungen hinzukommen oder einzelne Punkte entfallen.
Wie umfangreich die Datenschutzinformation ausgestaltet ist, hängt maßgeblich von den hochschulspezifischen Prozessen ab. Hochschulen können sich beispielsweise dafür entscheiden,
oder
In letzterem Fall können auch Verarbeitungen berücksichtigt werden, die in anderen Organisationseinheiten stattfinden, etwa im International Office, im Prüfungsamt oder bei hochschulübergreifenden Kooperationen. Dadurch kann es möglich sein, dass Studierende nicht mehrfach zu denselben oder sehr ähnlichen Verarbeitungen informiert werden müssen.
Mögliche Vorteile
Mögliche Nachteile
Gerade bei neuen digitalen Verfahren – etwa bei der Einführung eines neuen Campus-Management-Systems – ist es besonders wichtig, Studierende frühzeitig, verständlich und auffindbar zu informieren. Unklare oder schwer zugängliche Datenschutzinformationen führen häufig zu Rückfragen, Unsicherheiten oder Vertrauensverlust auf Seiten der Studierenden.
Nicht nur die Weiterleitung von Studierendendaten an Dritte (externe Empfänger) im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, sondern auch die Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern als auch die Weitergabe an weiteren Personen innerhalb der Hochschule fallen unter eine Weiterleitung im Sinne der DSGVO.
Dann kann es bei Ihnen ein Bestandteil Ihrer Arbeit sein, dass Tutorenverträge abgeschlossen werden und z.B. die Personalverwaltung Studierendendaten, gerade auch in Form von Nachweisen, welche der potenzielle Tutor zu erbringen hat, erfragt. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Tutorendaten an die Personalverwaltung ist der mit dem potenziellen Tutor abzuschließende Vertrag. Bei den erforderlichen Nachweisen kann es sich um Sozialversicherungsdaten handeln (welche sensible Daten sind und somit besonders geschützt werden müssen). Die Personalabteilung ist an einem Nachweis interessiert, dass der/die Studierende wirklich noch als Studierende/r eingeschrieben ist, da eine Voraussetzung für die Tätigkeit als Tutor ist, dass der potenzielle Tutor wirklich auch Studierende/r ist. Weiter kann es für die Personalverwaltung erforderlich sein, festzustellen, ob der/die Studierende einen zweiten Nebenjob hat und in Zusammenhang mit diesem Nebenjob und der Beschäftigung als Tutor eine für Studierende vorgegebene Höchststundenzahl pro Woche überschreitet. Die Personalverwaltung benötigt diese Daten auch für die Lohnbuchhaltung und die Weiterleitung an das Finanzamt.
Deshalb kann es notwendig sein, dass die Personalverwaltung z.B. Arbeitsverträge oder Gehaltsnachweise des potenziellen Tutors einsehen möchte. Grundsätzlich sollte bevorzugt werden, dass der/die Studierende diese erforderlichen Gehaltsnachweise bei der Personalverwaltung direkt abgibt. Sollten Sie aber als Studierendenverwaltung direkter Ansprechpartner für den potenziellen Tutor sein, sollten Sie es auch hier dem Tutor ermöglichen, seine Unterlagen direkt bei Ihnen vorbeizubringen. Es sollte immer darauf verwiesen werden (entweder vor Ort bei Ihnen im Büro oder auf der Website), dass die nicht erforderlichen personenbezogenen Daten von dem potenziellen Tutor geschwärzt werden dürfen. Wenn Sie es hier (dies gilt auch für andere Bereiche) ermöglichen, dass der Tutor seine Unterlagen über eine Website bei Ihnen hochladen kann, stellt sich die Frage ob der Datentransfer zu Ihnen verschlüsselt ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sollten Sie den Studierenden umso mehr die Möglichkeit geben, ihre Unterlagen bei Ihnen vor Ort im Büro abzugeben. Es sollte weiter aber mithilfe eines Textbausteins auf der Website darauf hingewiesen werden, dass ein verschlüsselter Datentransfer nicht gewährleistet werden kann und dass mit den Sozialversicherungsdaten auch sensible Daten übermittelt werden.
Es sollte grundsätzlich jedoch vermieden werden, dass die Personalverwaltung Zugriff auf die Software der Studierendenverwaltung hat.
Bei der internen Weitergabe von Daten z.B. an die Finanz- und Rechnungsabteilung z.B. wegen der Nachweise der Bezahlung der Immatrikulations- oder Studiengebühren beim Fernstudium dient auch das Hamburger Hochschulgesetz (HmbHG) als Rechtsgrundlage. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass für die Abrechnung nicht erforderliche personenbezogene Daten nicht intern an die Finanz- und Rechnungsabteilung weitergegeben werden.
Da es sich bei Statistikdaten um anonyme Daten handelt, ist die DSGVO nicht anwendbar und es bedarf keiner Rechtsgrundlage. Im Rahmen der verpflichtenden Weitergabe von personenbezogenen Daten für die Hochschulstatistik sollten jedoch wirklich nur anonyme Daten und keine personenbezogenen Daten weitergeben werden.
In der Studierendenverwaltung kommt es hin und wieder vor, dass nach Daten von Studierenden gefragt wird. Aber, wie soll mit dieser Form des Auskunftsersuchens umgegangen werden?
In erster Linie muss die Form der Anfrage berücksichtigt werden. Bei telefonischen Anfragen sollte grundsätzlich in dieser Form keine Daten übermittelt werden, da sich die anrufende Person problemlos als eine andere Person ausgeben und damit über ihre Identität täuschen kann. Als nächster Schritt ist zu klären, ob eine Übermittlung an Dritte überhaupt zulässig ist, d.h. ob es eine Rechtsrundlage gibt.
Stammt die Anfrage von einer Ermittlungsbehörde (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft) kann von der Hochschule nach § 161 StPO Auskünfte verlangt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Diese Voraussetzung lässt sich im Zweifel nicht schnell nachprüfen und kann sich kompliziert gestalten. Bei Anfragen einer Ermittlungsbehörde sollte sich die zuständige Sachbearbeitung daher an das Justiziariat oder die Hochschulleitung wenden.
Der Umgang mit Anfragen durch Privatpersonen ist schwer über eine Rechtsgrundlage zu lösen, da es im Zweifel keine gibt. Hier ist der Einzelfall zu betrachten.
Liegt die Beantwortung der Anfrage im Interesse des Betroffenen, kann sich die Hochschule Gedanken machen, ob es die Anfrage nicht einfach weiterleitet (zum Beispiel durch Aushang ans Schwarze Brett/Ankündigung in einer Lehrveranstaltung/Hinweis auf der Internetseite).
Kommt es zu einer Anfrage durch ein Elternteil oder eine Privatperson sollte auch an dieser Stelle der jeweilige Umstand berücksichtigt werden. Aber auch hier gilt vorab, gibt es vielleicht eine Rechtsgrundlage? Das heißt, kann die anfragende Person tatsächlich eine Einwilligung der betroffenen Person in die Auskunftserteilung durch die Hochschule vorlegen? Wenn ja, kann die Auskunft erteilt werden. Wird allerdings keine Einwilligung vorgelegt, dann gibt es keine Rechtsgrundlage, die eine Datenübermittlung an Privatpersonen zulässt. Esgilt der Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen. Unabhängig davon besteht natürlich hier auch die Möglichkeit, der anfragenden Person entgegenzukommen:
Nicht alle personenbezogenen Daten dürfen unbegrenzt gespeichert werden. Auch in der Studierendenverwaltung gilt der Grundsatz:
Personenbezogene Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Dieser Grundsatz betrifft sowohl digitale als auch papierbasierte Unterlagen und ist ein wesentlicher Bestandteil datenschutzkonformer Verwaltungsarbeit.
Im Hochschulalltag ergeben sich zahlreiche Situationen, in denen geprüft werden muss, ob Daten noch benötigt werden oder gelöscht werden können:
In der Praxis ist oft unklar,
Klare interne Regelungen, abgestimmte Löschkonzepte und eine eindeutige Zuständigkeit helfen dabei, datenschutzkonform und gleichzeitig praxistauglich zu arbeiten. Dazu gehört auch, Mitarbeitende für Löschfristen und den Umgang mit Altbeständen zu sensibilisieren.