Wer ist eigentlich datenschutzrechtlich verantwortlich, wenn im Rahmen einer Studien- oder Abschlussarbeit Personenbezogene Daten verarbeitet werden – die betreuende Lehrperson, die Hochschule oder die Studierenden selbst? Diese Webseite gibt eine erste Orientierung für Studierende und Promovierende, die im Rahmen ihrer Bachelorarbeit, Masterarbeit, Dissertation oder eines vergleichbaren Projekts mit personenbezogenen Daten arbeiten. Sie richtet sich insbesondere an diejenigen, die sich unsicher sind, welche Pflichten nach der DSGVO für sie gelten – und was konkret zu beachten ist, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Der folgende Text beleuchtet die oft unklare Verantwortlichkeitsverteilung und erklärt, worauf es beim Umgang mit personenbezogenen Daten in wissenschaftlichen Arbeiten wirklich ankommt. Er zeigt typische Stolperfallen, rechtliche Grundlagen und gibt praxisnahe Hinweise für eine datenschutzkonforme Umsetzung.
Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ diejenige Stelle, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. An Hochschulen bedeutet das: Die Hochschule – vertreten durch das Präsidium oder die Hochschulleitung – trägt die Verantwortung dafür, dass Personenbezogene Daten rechtmäßig, sicher und transparent verarbeitet werden.
Diese Verantwortung umfasst die Einhaltung und Umsetzung aller in der DSGVO niedergeschriebenen Rechte und Pflichten, von der Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen, Schulungen der Mitarbeitenden bis hin zur rechtzeitigen Einbindung der Datenschutzkoordnator*innen oder Datenschutzbeauftragten bei neuen Projekten. Besonders bei Forschungsvorhaben, Prüfungsverfahren oder der Nutzung digitaler Tools im Studienalltag müssen Verantwortliche sicherstellen, dass Datenschutzaspekte von Anfang an mitgedacht und korrekt umgesetzt werden.
Sobald jedoch mehrere Akteure an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind – etwa im Rahmen von Kooperationen, Forschungsprojekten oder ausgelagerten Dienstleistungen – wird die Einordnung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit häufig komplex. Deshalb ist es ratsam, frühzeitig die Datenschutzkoordinatorinnen der Hochschule zu Rate zu ziehen.
Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit wird besonders herausfordernd, wenn Dritte – z. B. externe Forschungspartner, IT-Dienstleister oder andere Bildungseinrichtungen – eingebunden sind. Dann muss sorgfältig geprüft werden, in welchem Verhältnis die beteiligten Parteien zueinander stehen. In der Praxis gibt es typischerweise drei Konstellationen:
Die Zuordnung, welche dieser Formen im Einzelfall zutrifft, ist oft nicht eindeutig und bedarf sorgfältiger Prüfung. Gerade bei interdisziplinären Kooperationen, Drittmittelprojekten oder der Nutzung externer Dienste empfiehlt es sich daher dringend, frühzeitig die Datenschutzkoordinatorinnen der Hochschule einzubinden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Die Frage, wer bei Studienarbeiten für den Datenschutz verantwortlich ist, stellt Hochschulen regelmäßig vor Herausforderungen. Denn wenn im Rahmen der Qualifikationsarbeit Personenbezogene Daten– etwa aus Befragungen, Interviews, Beobachtungen oder Patientendaten – verarbeitet werden, spielt der Datenschutz eine zentrale Rolle.
Unter Studienarbeiten an Hochschulen können verschiedene Arten von Prüfungsleistungen verstanden werden:
Wichtig ist dabei: Studierende müssen bei solchen Prüfungsarbeiten eigenständige Leistungen erbringen. Dies ist in der Regel explizit in den jeweiligen Studienordnungen, Prüfungsordnungen oder Promotionsordnungen der Hochschulen geregelt. Die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeit ist ein wesentliches Kriterium für die Bewertung und Anerkennung der Studienleistung.
Datenschutzrechtlich relevant wird es immer dann, wenn im Rahmen der Studienarbeiten Personenbezogene Daten verarbeitet werden. Aber was bedeutet das konkret?
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen – beispielsweise Name, E-Mail-Adresse, Stimme (bei Audioaufnahmen) oder auch Antworten in einem Interview.
Verarbeitung bedeutet: Diese Daten werden erhoben, gespeichert, verändert, übermittelt, gelöscht oder auf andere Weise verwendet.
Beispiel: Eine Studentin führt für ihre Bachelorarbeit Interviews mit Teilnehmenden durch. Sie nimmt die Gespräche mit ihrem privaten Smartphone auf, überträgt die Audiodateien auf ihren eigenen Computer, transkribiert sie und verwendet die Aussagen anschließend für die Analyse in ihrer Studienarbeit.
In diesem Fall liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung allein bei der Studierenden. Sie entscheidet selbst über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung und muss daher die Pflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfüllen – beispielsweise Einwilligungen einholen, Daten sicher speichern und Betroffenenrechte wahren.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen nicht mehr nur die studierende Person allein verantwortlich ist:
1. Studienarbeit im Rahmen eines Forschungsprojekts an der Hochschule
Erhält eine studierende Person im Zuge eines Forschungsprojekts an der Hochschule eine Anstellung oder wird in ein bestehendes Projekt eingebunden, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Verantwortung der Hochschule liegen – oder es besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit der studierenden Person. Wer konkret verantwortlich ist, hängt davon ab, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.
2. Studienarbeit im Rahmen eines Werkstudiums
Bearbeitet eine Studierende ihre Studienarbeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als Werkstudentin in einem Unternehmen und verarbeitet dabei Personenbezogene Daten, muss auch hier genau hingeschaut werden. Wichtig: In solchen Fällen sollte vor Beginn der Arbeit verbindlich geklärt werden, ob und in welchem Umfang die datenschutzrechtliche Verantwortung beim Unternehmen, bei der Studierenden oder gemeinsam liegt. Auch hier kommt es darauf an, wer die Entscheidungen über die Datenverarbeitung trifft.
3. Zusammenarbeit mit einem Unternehmen oder einer Organisation
Auch bei Kooperationen mit externen Einrichtungen (Forschungspartnern) oder Betrieben im Rahmen der Studienarbeit kann eine gemeinsame Verantwortung entstehen – zum Beispiel, wenn gemeinsam festgelegt wird, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Dann müssen beide Parteien Pflichten nach der DSGVO wahrnehmen – beispielsweise Informationspflichten, Schutzmaßnahmen oder Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.
Studierende, die im Rahmen ihrer Abschlussarbeit Personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder auswerten, unterliegen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einer Reihe spezifischer Pflichten. Diese gelten unabhängig davon, ob die Arbeit im Bachelor-, Master- oder Promotionsstudium angefertigt wird.
Rechtsgrundlage bestimmen
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten benötigt eine rechtliche Grundlage nach Art. 6 DSGVO. In der Regel ist dies die Einwilligung der betroffenen Personen (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Alternativ können auch gesetzliche Bestimmungen oder berechtigte Interessen für wissenschaftliche Zwecke herangezogen werden (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) ist zusätzlich Art. 9 DSGVO zu beachten.
Informationspflichten erfüllen
Betroffene Personen müssen vor der Datenerhebung transparent und verständlich informiert werden. Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO umfassen:
Hierzu ist eine Datenschutzerklärung zu erstellen und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen.
Datenschutzkonzept entwickeln
Bei sensiblen oder umfangreichen Datenverarbeitungen sollte ein Datenschutzkonzept erstellt werden, das den Umgang mit den Daten, Schutzmaßnahmen und Löschfristen dokumentiert. In einigen Bundesländern (z. B. Hessen) ist dies bei bestimmten Forschungsvorhaben verpflichtend. Das Konzept sollte auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) beinhalten, wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht.
Grundsätze der Datenverarbeitung beachten
Die Grundsätze nach Art. 5 DSGVO sind einzuhalten:
Technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen
Studierende müssen für die Sicherheit der Daten sorgen (Art. 32 DSGVO). Dazu gehören:
Löschpflicht und Datenvernichtung
Nach Abschluss der Arbeit müssen Personenbezogene Daten gelöscht oder anonymisiert werden, es sei denn, es bestehen gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Das Löschen muss vollständig und sicher erfolgen:
Betroffenenrechte gewährleisten
Studierende müssen sicherstellen, dass betroffene Personen ihre Rechte nach Kapitel III DSGVO wahrnehmen können:
Gegebenenfalls hochschulspezifische Anforderungen beachten
Viele Hochschulen haben zusätzliche Anforderungen.
Im Folgenden finden Sie hilfreiche Tipps, die Sie beachten sollten, wenn Sie im Rahmen Ihrer Studien- oder Abschlussarbeit allein für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind. Die Hinweise unterstützen Sie dabei, die datenschutzrechtlichen Anforderungen sicher und praxisnah umzusetzen.
Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht ohne Weiteres in Drittländer außerhalb der EU/des EWR übertragen oder dort gespeichert werden (Kapitel V DSGVO). Bei der Nutzung von Cloud-Diensten ist besondere Vorsicht geboten. Wenn eine Übermittlung erforderlich ist, müssen entsprechende Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO vorliegen.
Wenn Studierende für ihre Studienarbeit die IT-Systeme der Hochschule nutzen – zum Beispiel E-Mail, Cloud-Dienste oder Uni-Server –, sollten sie prüfen, ob sich ein automatischer Zugriff der Hochschule auf die gespeicherten Daten ausschließen lässt.
Besteht diese Möglichkeit nicht, könnte im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO vorliegen. Das hängt allerdings immer von der konkreten Situation ab.
Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken zu machen, wie und wo die Daten gespeichert werden, und bei Unsicherheiten Rücksprache mit der betreuenden Stelle oder dem Datenschutzbeauftragten zu halten.
Wenn Studierende im Rahmen von studienarbeiten Personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, sind sie in der Regel hierbei allein datenschutzrechtlich verantwortlich, da sie eigenständig über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheiden. Hier stellt sich die Frage der möglichen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
Einwilligung als Regelfall bei studentischen Arbeiten
In diesen Fällen ist die Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO die naheliegende und meistgeeignete Rechtsgrundlage. Die Einwilligung bietet nicht nur rechtliche Klarheit, sondern auch den Vorteil, dass sie den Teilnehmenden Transparenz und Kontrolle über ihre Daten vermittelt.
Damit eine Einwilligung rechtswirksam ist, muss sie bestimmte formale Anforderungen erfüllen:
Besonders bei Befragungen, Interviews oder anderen Erhebungen im Rahmen studentischer Arbeiten wirkt die Einwilligung zudem vertrauensfördernd: Teilnehmende haben das Gefühl, dass sie selbstbestimmt entscheiden können, ob ihre Daten verarbeitet werden – und behalten das Recht, diese Entscheidung auch später zu ändern.
Alternative Rechtsgrundlagen: Berechtigte Interessen und wissenschaftliche Forschung
Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
In bestimmten Fällen kann auch die Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen in Betracht kommen, wenn das Interesse an der wissenschaftlichen Arbeit die Interessen der betroffenen Personen überwiegt. Dies erfordert jedoch eine sorgfältige Interessenabwägung und ist bei studentischen Arbeiten oft schwer zu begründen, da der wissenschaftliche Wert noch nicht etabliert ist.
Der sog. Forschungsparagraf (§ 11 HmbDSG)
Für Hochschulen oder wissenschaftlich tätige Personen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf den sogenannten Forschungsparagrafen (§ 11 Hamburgisches Datenschutzgesetz – HmbDSG) zu stützen. Dieser erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Forschungszwecke, auch ohne Einwilligung – sofern geeignete Garantien zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden (z. B. Pseudonymisierung, technische und organisatorische Maßnahmen).
Allerdings gilt dieser Paragraf in der Praxis vor allem für institutionelle Forschungsvorhaben unter Verantwortung der Hochschule oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen. Das bedeutet:
Studierende können sich in der Regel nicht selbstständig auf § 11 HmbDSG berufen, da sie keine eigenständigen wissenschaftlichen Einrichtungen darstellen. Sie forschen im Rahmen ihrer Ausbildung und nicht als Teil eines institutionellen Forschungsauftrags.
Daher ist bei Studienarbeiten weiterhin die Einwilligung die bevorzugte und rechtssichere Grundlage, es sei denn, das Projekt ist Teil eines offiziellen Hochschul-Forschungsvorhabens, bei dem die Hochschule als Verantwortliche auftritt.
Wichtiger Hinweis: Falls in der Studienarbeit Besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeitet werden sollen (z.B. Gesundheitsdaten, Daten über religiöse oder politische Überzeugungen, biometrische oder genetische Daten), gelten verschärfte Anforderungen. Diese Daten unterliegen einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot, das nur durch spezielle Erlaubnistatbestände durchbrochen werden kann.
Für wissenschaftliche Forschung ist dies grundsätzlich möglich (Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO), erfordert aber:
Zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Minderjährige müssen auch in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten besonders geschützt werden. Denn sie sind sich der Risiken und ihrer Rechte oft nicht in vollem Umfang bewusst – darauf weist auch Erwägungsgrund 38 der DSGVO ausdrücklich hin.
Daher sollte bei der Teilnahme Minderjähriger grundsätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. In den auf dieser Seite bereitgestellten Musterformularen sind bereits entsprechende Felder zur Unterschrift durch Erziehungsberechtigte enthalten.
Wenn nur ein Elternteil unterschreibt, sollte zusätzlich eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, dass er oder sie auch im Namen der zweiten sorgeberechtigten Person handelt.
Für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 17 Jahren empfiehlt es sich, zusätzlich auch deren eigene Einwilligung einzuholen – so wird sichergestellt, dass sie den Umgang mit ihren Daten nachvollziehen und bewusst zustimmen.
Zivilrechtliche Regelungen statt Art. 8 DSGVO
Wichtig: Der häufig zitierte Art. 8 DSGVO – der besondere Regeln zur Einwilligung von Kindern enthält – gilt nur für sogenannte Dienste der Informationsgesellschaft, also etwa Online-Plattformen, soziale Netzwerke oder Apps. Für wissenschaftliche Befragungen im Rahmen von Studienarbeiten, insbesondere in Präsenz oder auf Papier, gelten hingegen die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Einwilligungsfähigkeit:
Altersgerechte Information & schulrechtliche Vorgaben
Die Informationen zur Datenverarbeitung (z. B. in einem Informationsblatt oder Formular) müssen altersgerecht und verständlich formuliert sein – dies ist ein zentrales Gebot der DSGVO, gerade bei minderjährigen Teilnehmenden.
Wenn die Studie an einer Hamburger Schule durchgeführt werden soll, gelten zudem besondere rechtliche Vorgaben, u. a. aus dem Hamburgischen Schulgesetz. Studien und Erhebungen an Schulen sind in der Regel genehmigungspflichtig und müssen vorab der Schulleitung zur Prüfung vorgelegt werden. Es ist daher wichtig, sich rechtzeitig über die für das Forschungsvorhaben geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren.