Hochschulen sind komplexe Organisationen – mit Forschungsprojekten, Studierendenverwaltung, Personalmanagement, Gremienarbeit und vielfältiger Öffentlichkeitsarbeit. Dabei werden täglich zahlreiche personenbezogene Daten verarbeitet. Im geschäftigen Hochschulalltag kann es dabei leicht zu kleinen Unachtsamkeiten kommen, die unbeabsichtigt datenschutzrechtliche Auswirkungen haben können.
Auch bei sorgfältiger Arbeit kann es vorkommen, dass an einer Hochschule personenbezogene Daten unbeabsichtigt falsch verarbeitet oder unzureichend geschützt werden. Doch was bedeutet das konkret – und welche Folgen kann eine Datenschutzverletzung haben? Im Folgenden beleuchten wir zwei unterschiedliche Perspektiven:
Beide Bereiche sind voneinander zu unterscheiden: Ein Bußgeld ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die von der Aufsichtsbehörde verhängt werden kann. Ein Schadensersatz hingegen ist ein zivilrechtlicher Anspruch, den eine betroffene Person direkt gegenüber der Hochschule geltend machen kann.
Hamburgs Hochschulen haben auf den ersten Blick Glück: Sie genießen ein Bußgeldprivileg und müssen im Regelfall keine Geldstrafen für Datenschutzverstöße fürchten, § 24 Abs. 3 HmbDSG. Doch wer denkt, damit sei das Thema erledigt, täuscht sich.
Auch ohne Bußgelder kann die Datenschutzaufsichtsbehörde einschreiten – etwa durch Prüfungen, Auflagen oder Projektstopps. Sie verfügt über weitreichende Befugnisse nach Art. 58 DSGVO, um Datenschutzverstöße zu beheben oder künftige zu verhindern.
Typische Maßnahmen können sein:
Diese Eingriffe sind verbindlich und können den Hochschulbetrieb spürbar beeinträchtigen – organisatorisch, zeitlich und personell.
Das Bußgeldprivileg gilt außerdem nicht grenzenlos. Wenn eine Hochschule am Markt agiert, etwa durch die Vermietung von Räumen, kommerzielle Weiterbildungsangebote oder Dienstleistungen, die auch private Anbieter erbringen, kann sie sehr wohl mit Bußgeldern belegt werden. Ob ein solches Wettbewerbshandeln vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Fazit:
Auch ohne Bußgelder kann es für Hochschulen ernst werden. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen anordnen, Projekte stoppen und Nachbesserungen verlangen. Wer Datenschutz frühzeitig ernst nimmt, vermeidet nicht nur formale Verfahren, sondern schützt auch das Vertrauen von Studierenden, Beschäftigten und Förderinstitutionen.
Betroffene Personen können nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz verlangen, wenn ihnen durch eine Datenschutzverletzung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Auch Hochschulen können hier in die Pflicht genommen werden.
Diese Beispiele zeigen: Auch ohne Bußgeldpflicht können zivilrechtliche Ansprüche gegen Hochschulen entstehen – und sie treffen dann meist unmittelbar den Haushalt oder den Ruf der Einrichtung.
Nicht jeder Datenschutzverstoß führt zu einem Bußgeld oder zu Schadensersatz – doch Folgen kann es trotzdem geben. Ein bekanntes Risiko ist der Reputationsschaden: Ein Datenschutzskandal verbreitet sich schnell – insbesondere in den Medien. Kritische Schlagzeilen über eine unsichere Datenpraxis können Studierende verunsichern und das Vertrauen in die Hochschule nachhaltig beeinträchtigen. Auch Fördermittel können gefährdet sein: Förderinstitutionen wie die DFG oder die EU-Kommission prüfen zunehmend, ob Datenschutzanforderungen ernst genommen werden. Verstöße können dazu führen, dass laufende Mittel gestrichen, Fördergelder zurückgefordert oder neue Projektanträge abgelehnt werden. Selbst Benachteiligungen bei Ausschreibungen sind denkbar, wenn der Datenschutz nicht nachweislich gewährleistet ist.
Datenschutz ist nicht allein Aufgabe der Hochschule – auch wenn sie nach der DSGVO formal die verantwortliche Stelle ist. Damit Datenschutz im Alltag funktioniert, müssen alle Mitarbeitenden ihren Teil dazu beitragen. Schließlich arbeiten wir täglich mit personenbezogenen Daten: von Studierenden, Kolleginnen und Kollegen, Forschenden oder Projektpartnern. Nur wenn jede und jeder sorgsam mit diesen Informationen umgeht, bleibt Datenschutz mehr als eine Formalie – nämlich gelebte Praxis.
Mitarbeitende haben eine Sorgfaltspflicht, die sich direkt aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Sie umfasst den verantwortungsvollen Umgang mit allem, was ihnen im Rahmen der Arbeit anvertraut wird – also nicht nur mit Geräten und Materialien, sondern auch mit personenbezogenen Daten.
So wie man darauf achtet, dass der Dienstlaptop sicher transportiert wird – etwa in einer gepolsterten Tasche, damit er nicht herunterfällt oder beschädigt wird –, sollte man auch mit den Daten anderer Menschen achtsam umgehen. Beide Fälle betreffen denselben Grundgedanken: sorgsamer Umgang mit Arbeitsmitteln und Schutz vor Schaden.
Im Hochschulalltag kann es schnell passieren, dass Datenschutz versehentlich verletzt wird – oft ohne böse Absicht, aber mit spürbaren Folgen. Die folgenden Beispiele zeigen typische Situationen, in denen die Sorgfaltspflicht im Umgang mit personenbezogenen Daten verletzt werden kann:
Datenschutz gelingt nur, wenn alle Mitarbeitenden mitwirken. Es geht dabei nicht darum, jedes Detail der DSGVO auswendig zu kennen, sondern die Grundprinzipien zu verstehen und sie im Arbeitsalltag konsequent umzusetzen. Schon einfache Grundlagenschulungen helfen, typische Fehler zu vermeiden – sei es beim Versand von E-Mails, im Umgang mit Forschungsergebnissen oder bei der Veröffentlichung von Fotos.
Datenschutzverstöße entstehen selten aus böser Absicht, sondern meist aus Routine, Zeitdruck oder fehlender Sensibilisierung. Umso wichtiger ist es, dass alle Beschäftigten wissen, wann sie nachfragen sollten und an wen sie sich wenden können. Eine gut etablierte Datenschutzstruktur unterstützt dabei – sie schafft Orientierung, Sicherheit und Verlässlichkeit.
Datenschutz ist damit keine Hürde, sondern ein Qualitätsmerkmal einer modernen Hochschule.
Wer frühzeitig auf Sensibilisierung und klare Prozesse setzt, vermeidet nicht nur Konflikte mit der Aufsichtsbehörde, sondern stärkt auch das Vertrauen von Studierenden, Forschenden und Mitarbeitenden – und genau das ist die Grundlage einer verantwortungsvollen akademischen Kultur.